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   LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2022 - L 32 AS 2845/16   

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LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2022 - L 32 AS 2845/16 (https://dejure.org/2022,21050)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.05.2022 - L 32 AS 2845/16 (https://dejure.org/2022,21050)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Mai 2022 - L 32 AS 2845/16 (https://dejure.org/2022,21050)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 12 Abs 1 WoGG
    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Berlin - Angemessenheitsprüfung - kein schlüssiges Konzept für 2013 - Erkenntnisausfall - Heranziehung der Tabellenwerte nach § 12 WoGG plus Sicherheitszuschlag - angemessene Heizkosten bei zentraler ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 22 Abs 1 SGB 2, § 12 Abs 1 WoGG
    Angemessenheit der Unterkunftskosten - Angemessenheit der Warmwasserkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Der Bestimmung grundsicherungsrechtlich angemessener Kosten der Unterkunft in Berlin lag für das Jahr 2013 kein schlüssiges Konzept zugrunde. 2. Die Grundlagendaten des Berliner Mietspiegels 2011 können für die Bestimmung eines Grenzwertes grundsicherungsrechtlich ...

  • rechtsportal.de

    Parallelentscheidung zu LSG Berlin-Brandenburg L 32 AS 2866/16 v. 31.05.2022

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2022, 913
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (37)

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 37/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in Berlin -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2022 - L 32 AS 2845/16
    Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (BSG, Urteil vom 03. September 2020 - B 14 AS 37/19 R, Rdnr. 17, zitiert nach juris, m. w. N., abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 112).

    Nur soweit es kein schlüssiges Konzept des Jobcenters gibt, ist es jedoch Sache der Gerichte, selbst Angemessenheitswerte zu bestimmen (BSG, Urteil vom 03. September 2020 - B 14 AS 37/19 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris; grundlegend BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3).

    Ausgangspunkt der Prüfung sind bei einem schlüssigen Konzept der Verwaltung die auf diesem Konzept beruhenden abstrakten Angemessenheitswerte (BSG, Urteil vom 03. September 2020 - B 14 AS 37/19 R, Rdnr. 22).

    Eine Nachbesserung durch den Beklagten wäre zwar möglich (BSG, Urteil vom 3. September 2020 - B 14 AS 37/19 R, Rdnr. 22, zitiert nach juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 2. September 2021 - B 8 SO 13/19 R, Rdnr. 19, zur insoweit gleichen Rechtslage im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ), scheidet aber aus.

    Es ist dann Sache der Gerichte, selbst abstrakt angemessene Aufwendungen für Unterkunft zu bestimmen (BSG, Urteil vom 03. September 2020 - B 14 AS 37/19 R, Rdnrn. 23 und 25).

    Falls zur zeitnahen Abbildung der maßgeblichen Verhältnisse im örtlichen Vergleichsraum erforderlich, können rechnerische Korrekturen vorgenommen werden (BSG, Urteil vom 03. September 2020 - B 14 AS 37/19 R, Rdnrn. 24 und 26).

    Wegen der im Verhältnis von § 22 Abs. 1 Satz 1 zu § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II angelegten Risikozuweisung obliegt es nicht erst den Leistungsberechtigten, zur generellen Anmietbarkeit von Wohnraum im örtlichen Vergleichsraum vorzutragen (BSG, Urteil vom 03. September 2020 - B 14 AS 37/19 R, Rdnrn. 24, 27 - 29).

    Insbesondere wenn in einem mehrjährigen Zeitraum nicht nur die Angebotsmieten deutlich gestiegen sind, sondern von 2009 bis 2013 schon nach dem vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Urteil vom 15. März 2018 - L 34 AS 724/15 zugrunde gelegten Berechnungsmodell für angemessene Nettokaltmieten (mit den Tabellenmittelwerten des Mietspiegels für einfache Wohnlagen) eine deutliche Erhöhung stattgefunden hat, besteht Anlass, die eigene (vorläufige) Bewertung von tatsächlichen Aufwendungen als abstrakt unangemessen zu überprüfen und ggf. zu korrigieren (BSG, Urteil vom 03. September 2020 - B 14 AS 37/19 R, Rdnr. 30).

    Lässt sich damit vom Senat nicht feststellen, dass Wohnraum zu einem bestimmten Betrag eines abstrakten Angemessenheitswertes in hinreichender Anzahl tatsächlich verfügbar ist, er also keine Möglichkeit sieht, unter den o. g. Vorgaben abstrakte Angemessenheitswerte selbst festzulegen, bleibt der Rückgriff auf die Beträge aus § 12 WoGG (BSG, Urteil vom 03. September 2020 - B 14 AS 37/19 R, Rdnr. 24).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2022 - L 32 AS 2845/16
    Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs. 4 WoFG (als Nachfolgeregelung zu § 5 Abs. 2 WoBindG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22, m. w. N.; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 17).

    Die weitergehenden Differenzierungen nach der Raumzahl sind für die Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II unbeachtlich (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 18).

    Insgesamt können Kosten der Unterkunft nur in einer Höhe beansprucht werden, wie sie Partnern in einer gemeinsamen Wohnung zustehen (so und wegen der Besonderheiten trotz Fortbestehens der Bedarfsgemeinschaft in Fällen eines nicht im Vorhinein auf unter sechs Monate beschränkten dauerhaften auswärtigen Aufenthalts: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 23).

    Maßgebender Gesichtspunkt kann damit die Ausrichtung des öffentliche Nahverkehrs auf ein bestimmtes Kerngebiet sein, das auch von den Randlagen aus in Fahrzeiten erreichbar ist, wie sie erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden (vgl. § 121 Abs. 4 Satz 2 SGB III), sofern innerhalb dieses Raumes auch einfache Wohnlagen, an deren Mietniveau sich die Referenzmieten orientieren, vorhanden sind, sodass die Bildung eines engeren Vergleichsraums, die das Risiko der Gettoisierung in sich birgt, nicht erforderlich erscheint (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 24).

    Für Hilfebedürftige innerhalb Berlins ist damit maßgeblicher Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 19).

    Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 25, m. w. N.; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 21).

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2022 - L 32 AS 2845/16
    Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs. 4 WoFG (als Nachfolgeregelung zu § 5 Abs. 2 WoBindG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22, m. w. N.; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 17).

    Die weitergehenden Differenzierungen nach der Raumzahl sind für die Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II unbeachtlich (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 22; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 18).

    Für Hilfebedürftige innerhalb Berlins ist damit maßgeblicher Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 19).

    Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 25, m. w. N.; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rdnr. 21).

  • BSG, 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R

    Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2022 - L 32 AS 2845/16
    Diese Vorschrift begründet eine Obliegenheit des Leistungsberechtigten zur Kostensenkung, wenn die tatsächlichen Kosten höher als die angemessenen Kosten sind (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rdnr. 30, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19).

    Es ist - daher auch nach dieser Rechtsprechung des BVerfG - ohne Belang, dass die Kostensenkungsaufforderung lediglich auf eine nach Ansicht des Leistungsträgers als angemessen erachtete Bruttowarmmiete hinweist, ohne zwischen Grundmiete, "kalten" Nebenkosten und Heizkosten zu differenzieren, und ob die genannte Mietobergrenze sachlich-inhaltlich richtig ist, denn der Streit darüber, ob die vom Leistungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage auszutragen, welche Aufwendungen i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind (BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R, Rdnrn 33 und 34, m. w. N., zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rdnr 40).

    Allein die objektive fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete führt nur dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung mit einem Ausnahmefall, wenn dadurch bewirkt wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige seine Suche auf Grund der unzutreffenden Angabe in wesentlichem Umfang beschränkt (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rdnr 40), wofür vorliegend nichts vorgetragen oder ersichtlich ist.

    Demgegenüber können insbesondere alleinstehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die solche oder ähnliche Gründe nicht haben, den Tatbestand der subjektiven Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen kaum erfüllen (BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R, Rdnrn. 36 und 37; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rdnrn. 32 und 35; vgl. auch Luik in Eicher/Luik, SGB II, a. a. O., § 22, Rdnrn. 145, 146: auch Schwangerschaft und bevorstehender erhöhter Raumbedarf, Sachverhalte der sog. temporären Bedarfsgemeinschaft; S. Knickrehm in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht 6. Auflage 2019, § 22 Rdnr. 23: auch Schwangerschaft und ggf. daraus folgend größerem Wohnraumbedarf durch das Kind, hohes Alter, voraussichtlich nur kurzer Zeit des Leistungsbezugs, Ausübung des Umgangsrecht mit dem Kind, Examensvorbereitung; Lauterbach in Gagel, SGB II / SGB III Werkstand: 79. EL September 2020, § 22 SGB II, Rdnrn. 74 und 75: auch Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem Kind, bevorstehende Arbeitsaufnahme in einer anderen Region in absehbarer Zeit, bei mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehendem alsbaldigem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug; Berlit in Münder/Geiger, SGB II, a. a. O., § 22 Rdnr. 135 und 136: auch Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem Kind, bevorstehende Arbeitsaufnahme in einer anderen Region in absehbarer Zeit oder bei mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehendem alsbaldigem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2022 - L 32 AS 2845/16
    Die Grundlagendaten des Berliner Mietspiegels 2011 können für die Bestimmung eines Grenzwertes grundsicherungsrechtlich angemessener Kosten der Unterkunft für das Jahr 2013 nicht herangezogen werden (Anschluss an Senatsurteil vom 31.1.2018 - L 32 AS 1223/15).

    Die Rechtsprechung des BSG basiert, soweit sie am qualifizierten Mietspiegel anknüpft, auf einer doppelten Tatsachenvermutung (Senatsurteil vom 31. Januar 2018 - L 32 AS 1223/15, Rdnr. 80, zitiert nach juris).

    Der Senat bleibt bei seiner Einschätzung, dass hinreichende objektive Umstände erkennbar sind, die für Berlin auf eine Abkoppelung des Marktgeschehens vom Mietspiegel hindeuten (Senatsurteil vom 31. Januar 2018 - L 32 AS 1223/15, Rdnr. 109, zitiert nach juris).

    Der Senat verweist dazu im Einzelnen auf sein Urteil vom 31. Januar 2018 - L 32 AS 1223/15, Rdnrn. 110 bis 129).

  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2022 - L 32 AS 2845/16
    Solche Zielsetzungen sind im Anwendungsbereich des SGB II aber nach den gesetzgeberischen Vorgaben unbeachtlich (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R, Rdnr. 22, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 69).

    Lässt sich nicht feststellen, dass im Einzelfall höhere Aufwendungen gleichwohl angemessen sind, treffen ihn die Folgen im Sinne der materiellen Beweislast (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R, Rdnr. 23, m. w. N.).

    Schließlich liegt nahe, für Energieträger, die im Heizspiegel nicht gesondert aufgeführt sind (Strom, Holz, Solarenergie o. ä.), den jeweils kostenaufwändigsten Energieträger des Heizspiegels vergleichend zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R, Rdnr. 25).

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2022 - L 32 AS 2845/16
    Dazu wird als Begründung ausgeführt: Durch den Rückgriff auf den qualifizierten Mietspiegel und durch die erfolgte Gewichtung kann im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft auf dem Wohnungsmarkt gibt (BSG vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R).

    Die Rechtsprechung des BSG berücksichtigt dies (BSG vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R, Rdnr. 30, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rdnr. 38, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 70).

    Wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, so kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (so ausdrücklich im Sinne des Anscheinsbeweises: BSG, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 106/10 R, Rdnrn. 30 und 32).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2021 - L 32 AS 579/16

    Angemessenheit der Unterkunftskosten - Angemessenheit der Warmwasserkosten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2022 - L 32 AS 2845/16
    Im konkreten Fall konnte deshalb offen bleiben, ob bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit wegen dessen normativer Vorprägung die gesetzgeberischen Entscheidungen zur Sicherung angemessenen Wohnraums für Hilfebedürftige zu beachten sind, um sicherzustellen, dass der Vergleich mit der Referenzgruppe gelingt (wozu in angespannten Wohnungsmärkten der Vergleich mit den Mieten im sozialen Wohnungsbau gehört; s Senatsurteil vom 1.12.2021 - L 32 AS 579/16, gegen das die zugelassene Revision nicht eingelegt worden ist).

    Bei zentraler Warmwassererzeugung ist die Angemessenheitsgrenze für die Heizkosten um angemessene Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser zu ergänzen (Anschluss an Senatsurteil vom 1.12.2021 aaO).

    Eine Kombination beider Systeme für die Bestimmung der Grenze der Angemessenheit, die einen bei Überschreitung unangemessenen Kostenaufwand der Warmwasserbereitung indiziert, erscheint daher auch unter Berücksichtigung der obigen verschiedenen Erwägungen sachgerecht (Senatsurteil vom 2. Dezember 2021, - L 32 AS 579/16).

  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2022 - L 32 AS 2845/16
    Es ist - daher auch nach dieser Rechtsprechung des BVerfG - ohne Belang, dass die Kostensenkungsaufforderung lediglich auf eine nach Ansicht des Leistungsträgers als angemessen erachtete Bruttowarmmiete hinweist, ohne zwischen Grundmiete, "kalten" Nebenkosten und Heizkosten zu differenzieren, und ob die genannte Mietobergrenze sachlich-inhaltlich richtig ist, denn der Streit darüber, ob die vom Leistungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage auszutragen, welche Aufwendungen i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind (BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R, Rdnrn 33 und 34, m. w. N., zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rdnr 40).

    Demgegenüber können insbesondere alleinstehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die solche oder ähnliche Gründe nicht haben, den Tatbestand der subjektiven Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen kaum erfüllen (BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 41/08 R, Rdnrn. 36 und 37; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rdnrn. 32 und 35; vgl. auch Luik in Eicher/Luik, SGB II, a. a. O., § 22, Rdnrn. 145, 146: auch Schwangerschaft und bevorstehender erhöhter Raumbedarf, Sachverhalte der sog. temporären Bedarfsgemeinschaft; S. Knickrehm in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht 6. Auflage 2019, § 22 Rdnr. 23: auch Schwangerschaft und ggf. daraus folgend größerem Wohnraumbedarf durch das Kind, hohes Alter, voraussichtlich nur kurzer Zeit des Leistungsbezugs, Ausübung des Umgangsrecht mit dem Kind, Examensvorbereitung; Lauterbach in Gagel, SGB II / SGB III Werkstand: 79. EL September 2020, § 22 SGB II, Rdnrn. 74 und 75: auch Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem Kind, bevorstehende Arbeitsaufnahme in einer anderen Region in absehbarer Zeit, bei mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehendem alsbaldigem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug; Berlit in Münder/Geiger, SGB II, a. a. O., § 22 Rdnr. 135 und 136: auch Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem Kind, bevorstehende Arbeitsaufnahme in einer anderen Region in absehbarer Zeit oder bei mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehendem alsbaldigem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug).

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze für die

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2022 - L 32 AS 2845/16
    Diese Mindestanforderung an die Kostensenkungsaufforderung folgt aus der der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch innewohnenden Schutzfunktion (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R, Rdnrn. 15 und 16, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 105, 188 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 28).

    Ist ein Umzug erforderlich, etwa um eine Wohnung zu einem angemessenen Mietpreis anzumieten, besteht eine "Schonzeit" nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II von in der Regel längstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 19/09 R, Rdnr. 16, m. w. N.).

  • BSG, 19.05.2021 - B 14 AS 57/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Heizkostennachforderung -

  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 53/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Normenkontrollverfahren - Entscheidung über

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

  • BSG, 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt

  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutztes

  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept

  • BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R

    Bedarfsdeckung durch die Warmwasserpauschale ist sozialgerichtlich überprüfbar

  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 131/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstandes -

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - L 34 AS 724/15

    Prüfung der angemessenen Kosten der Unterkunft anhand eines qualifizierten

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2022 - L 32 AS 2866/16

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Berlin -

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Kosten der Unterkunft und

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

  • BSG, 03.09.2020 - B 14 AS 40/19 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Anforderungen an die Prüfung der Angemessenheit

  • BSG, 15.06.2016 - B 4 AS 36/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Feststellungsklage -

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 4/13 R

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  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R

    Arbeitslosengeld II - Vermögensberücksichtigung - höhere Angemessenheitsgrenze

  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

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  • BSG, 02.09.2021 - B 8 SO 13/19 R

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  • BSG, 01.06.2010 - B 4 AS 78/09 R

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  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

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  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

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  • BSG, 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R

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  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 617/14

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